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    Schützenverein            "Gut Schuss"         Hangard e. V.

 

     Kirchhofswiesen 1

     66540 Hangard

     Trainingszeit:

     Jeden Dienstag 

     ab 19 Uhr

 

 

 

    Kontakt

Gut Schuss Hangard e.V.

Kirchhofswiesen 1

66540 Neunkirchen-Hangard

Tel.: (06821) 530350

e-mail: info@schuetzenverein-hangard.de

 

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Satzung des Schützenvereins Gut Schuss Hangard e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Schützenverein Gut Schuss Hangard e. V.“ und ist in das Vereinsregister VR 0467 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in 66540 Neunkirchen-Hangard. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalender­jahr.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage und die Abhaltung von schießsportlichen Veranstaltungen.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt keine eigen­wirtschaftlichen Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen be­günstigt werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Per­sonen unter 18 Jahre müssen eine Einverständniserklärung der Erziehungs­berechtigten vorlegen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Mitglieder, die um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des Vereins anzuerkennen, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die festgesetzten Beiträge zu zahlen.

Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mit­gliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Jedes Mitglied über 16 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder über 18 Jahre.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch freiwilligen Austritt

c) durch Streichung von der Mitgliederliste

d) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Bei­trags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen wiederholt oder gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausge­schlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde zu, die innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden muss und über die nächste Mitgliederversammlung endgültig ent­scheidet.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit zum Verein ergeben, verloren. Erstattungsansprüche, gleich welcher Art, können nicht erhoben werden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus:

- dem 1. und 2. Vorsitzenden

- dem Kassierer

- dem 1. und 2. Schriftführer

- dem 1. und 2. Sportwart

- dem 1. und 2. Jugendwart

- der Damenwartin.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzen­den vertreten. Im Innenverhältnis vertritt der 2. Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung
des 1. Vorsitzenden.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitglieder­versammlung zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

2. Einberufung der Mitgliederversammlung

3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

4. Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes

5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung
und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 9 Amtsdauer und Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer

Der Vorstand und zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode des Aus­geschiedenen wählen.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandsitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstands­mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandsitzung.

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandsitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes

2. Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes

3. Entlastung des Vorstandes

4. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages

5. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer

6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung oder
über die Auflösung des Vereins

7. Beschlussfassung über die Beschwerden gegen Beschlüsse
des Vorstandes betreffend die Ausschließung einesMitgliedes

8. Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einbe­rufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimm­berechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich; der Versammlungsleiter kann jedoch Gäste zulassen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der wahlberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Wird diese Zahl nicht er­reicht, so findet eine neue Jahreshauptversammlung unmittelbar im Anschluss mit gleicher Tagesordnung statt. Diese Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mit­gliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Zur Ände­rung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mit­glieder beschlossen werden.

Die schriftliche Zustimmung der in der Mitglieder­versammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungs­ergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitglieder­versammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegen­heiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungs­leiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entspre­chend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, schließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11 bis 14 entsprechend.

§ 16 Auflösung des Vereins

Der Verein ist aufgelöst, wenn seine Mitgliederzahl unter drei absinkt (§ 73 BGB) oder die Mitgliederversammlung dies beschließt. Nach Beschluss der Mitgliederversammlung muss innerhalb von vier Wochen eine erneute Mit­gliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt - Auflösung des Schützenvereins Gut Schuß Hangard e. V. - einberufen werden. Die Auflösung kann nur erfolgen, wenn in beiden Versammlungen 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder den Antrag auf Auflösung unterstützen. Der Schützenverband Saar e. V. ist von der Absicht der Auflösung zu unter­richten. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

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