Satzung des Schützenvereins Gut Schuss Hangard e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Schützenverein Gut Schuss Hangard e. V.“ und ist in das Vereinsregister VR 0467 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in 66540 Neunkirchen-Hangard. Das Geschäftsjahr des
Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage und die Abhaltung von schießsportlichen Veranstaltungen.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Personen unter 18 Jahre müssen eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorlegen. Über die Aufnahme von
Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Mitglieder, die um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des Vereins anzuerkennen, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die festgesetzten Beiträge zu zahlen.
Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Jedes Mitglied über 16 Jahre besitzt Stimm-
und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder über 18 Jahre.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
einem Monat zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst
beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen wiederholt oder gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem
Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen
und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde zu, die innerhalb einer Frist von
einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden muss und über die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit zum Verein ergeben, verloren. Erstattungsansprüche, gleich welcher Art, können nicht erhoben werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus:
- dem 1. und 2. Vorsitzenden
- dem Kassierer
- dem 1. und 2. Schriftführer
- dem 1. und 2. Sportwart
- dem 1. und 2. Jugendwart
- der Damenwartin.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis vertritt der 2. Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung
des 1. Vorsitzenden.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes
5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung
und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 9 Amtsdauer und Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer
Der Vorstand und zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine
Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode des Ausgeschiedenen wählen.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandsitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Einer
Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandsitzung.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandsitzung, die Namen der
Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
2. Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes
3. Entlastung des Vorstandes
4. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
5. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung oder
über die Auflösung des Vereins
7. Beschlussfassung über die Beschwerden gegen Beschlüsse
des Vorstandes betreffend die Ausschließung einesMitgliedes
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Versammlung einen Leiter.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die
Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich; der Versammlungsleiter kann jedoch Gäste zulassen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der wahlberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, so findet eine neue
Jahreshauptversammlung unmittelbar im Anschluss mit gleicher Tagesordnung statt. Diese Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die
Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Versammlungsleiters. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit
Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei
Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt
werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, schließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11 bis 14 entsprechend.
§ 16 Auflösung des Vereins
Der Verein ist aufgelöst, wenn seine Mitgliederzahl unter drei absinkt (§ 73 BGB) oder die Mitgliederversammlung dies beschließt. Nach Beschluss der Mitgliederversammlung muss innerhalb von vier
Wochen eine erneute Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt - Auflösung des Schützenvereins Gut Schuß Hangard e. V. - einberufen werden. Die Auflösung kann nur erfolgen, wenn in
beiden Versammlungen 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder den Antrag auf Auflösung unterstützen. Der Schützenverband Saar e. V. ist von der Absicht der Auflösung zu unterrichten. Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.